Eine Trennung oder Scheidung bringt häufig nicht nur persönliche, sondern auch finanzielle Veränderungen mit sich. Besitzt das Paar gemeinsam eine Immobilie, stellt sich früher oder später die Frage, wie es mit Haus oder Wohnung weitergehen soll. Eine pauschale Lösung gibt es dabei nicht. Entscheidend ist unter anderem, wem die Immobilie gehört, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind, welche finanziellen Verpflichtungen bestehen und ob einer der Partner weiterhin in der Immobilie wohnen möchte.
Nehmen wir als Beispiel ein Ehepaar mit zwei Kindern. Beide Partner besitzen jeweils die Hälfte des gemeinsamen Hauses, ein Ehevertrag besteht nicht. Nach der Trennung leben die Kinder weiterhin bei der Mutter. Für die gemeinsame Immobilie kommen nun verschiedene Lösungen infrage, die sorgfältig geprüft und auf die persönliche sowie finanzielle Situation abgestimmt werden sollten.
Einer der Partner bleibt in der Immobilie wohnen
Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Mutter gemeinsam mit den Kindern zunächst im bisherigen Zuhause bleibt. Die ehemaligen Partner können untereinander vereinbaren, unter welchen Bedingungen die Immobilie weiter genutzt wird. Denkbar ist beispielsweise eine unentgeltliche Nutzung oder eine entsprechende finanzielle Regelung zwischen beiden Seiten.
Auch bestehende Darlehensraten, laufende Kosten und Unterhaltszahlungen können bei einer solchen Vereinbarung eine Rolle spielen. Da hierbei neben finanziellen auch familien- und steuerrechtliche Fragen entstehen können, ist eine zusätzliche rechtliche beziehungsweise steuerliche Beratung empfehlenswert.
Diese Lösung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn den Kindern ihr gewohntes Umfeld erhalten bleiben soll und die finanziellen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Die Immobilie auf die Kinder übertragen
Eine weitere Möglichkeit kann darin bestehen, das Haus im Rahmen einer Schenkung oder einer vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder zu übertragen. Auf diese Weise kann das Eigentum langfristig innerhalb der Familie bleiben.
Sind die Kinder noch minderjährig, ergeben sich daraus allerdings besondere rechtliche Anforderungen. Über bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Immobilie können die Eltern nicht ohne Weiteres allein verfügen. Je nach Gestaltung kann daher zusätzlich eine familienrechtliche oder steuerliche Beratung erforderlich sein.
Besonders bei mehreren Kindern sollte zudem bedacht werden, dass sie später gemeinsam Eigentümer werden können. Unterschiedliche Vorstellungen über Nutzung, Verkauf oder Finanzierung der Immobilie können dann zu Konflikten führen. Eine Übertragung sollte deshalb langfristig geplant werden.
Ein Partner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus
Möchte einer der ehemaligen Partner die Immobilie behalten, kann er den Anteil des anderen übernehmen. Voraussetzung dafür ist zunächst eine verlässliche Ermittlung des aktuellen Immobilienwerts.
Anschließend müssen bestehende Darlehen und weitere finanzielle Verpflichtungen berücksichtigt werden. Besitzt das Paar beispielsweise ein Haus mit einem Marktwert von 400.000 Euro und besteht noch eine erhebliche Restschuld, ist zunächst zu klären, welcher tatsächliche Vermögenswert verbleibt. Auf dieser Grundlage lässt sich berechnen, welcher Betrag für die Übernahme des Miteigentumsanteils erforderlich ist.
Entscheidend ist zudem, ob der verbleibende Partner die laufende Finanzierung künftig allein tragen kann. Auch die Zustimmung der finanzierenden Bank kann erforderlich sein, wenn ein Darlehensnehmer aus einem bestehenden Kreditvertrag entlassen werden soll.
Das Haus in zwei Wohneinheiten aufteilen
Ist das Verhältnis zwischen den ehemaligen Partnern weiterhin gut und bietet die Immobilie die baulichen Voraussetzungen, kann auch eine Aufteilung in zwei getrennte Wohneinheiten infrage kommen. Beide könnten dann weiterhin im selben Gebäude leben, hätten jedoch jeweils einen eigenen Wohnbereich.
Ob sich diese Lösung tatsächlich umsetzen lässt, hängt unter anderem von der Größe und Aufteilung des Hauses sowie von baurechtlichen Voraussetzungen ab. Für entsprechende Umbauten oder eine rechtliche Teilung können Genehmigungen erforderlich sein. Soll auch das Eigentum rechtlich aufgeteilt werden, müssen die notwendigen Schritte entsprechend dokumentiert und im Grundbuch berücksichtigt werden.
Gemeinsame Vermietung als Alternative
Wenn beide Partner bereits eine neue Wohnung gefunden haben und das Haus nicht verkaufen möchten, kann auch eine Vermietung eine Option sein. Die Immobilie bleibt dann gemeinsames Eigentum, während die Mieteinnahmen entsprechend der vereinbarten Eigentumsverhältnisse verteilt werden können.
Diese Variante kann interessant sein, wenn das Objekt langfristig im Familienbesitz bleiben soll. Denkbar ist beispielsweise, dass eines der Kinder die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt selbst nutzt. Gleichzeitig sollten sich die ehemaligen Partner darüber einigen, wer sich um Verwaltung, Instandhaltung und notwendige Entscheidungen rund um das Mietverhältnis kümmert.
Verkauf schafft klare finanzielle Verhältnisse
Viele Paare entscheiden sich im Zuge einer Scheidung für den gemeinsamen Verkauf der Immobilie. Damit können bestehende finanzielle Verbindungen rund um das Eigentum weitgehend aufgelöst werden.
Vor der Vermarktung sollte zunächst der aktuelle Marktwert professionell ermittelt werden. Nach dem Verkauf werden offene Verpflichtungen wie beispielsweise bestehende Immobiliendarlehen berücksichtigt. Der verbleibende Erlös kann anschließend entsprechend der Eigentumsverhältnisse beziehungsweise der getroffenen Vereinbarungen zwischen den ehemaligen Partnern aufgeteilt werden.
Für beide Seiten kann diese Lösung einen klaren finanziellen Abschluss ermöglichen und gleichzeitig die Grundlage für einen neuen Lebensabschnitt schaffen.
Wenn keine Einigung gelingt: die Teilungsversteigerung
Können sich die Eigentümer nicht darauf einigen, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll, kann als letzter Ausweg eine Teilungsversteigerung infrage kommen. Ein Miteigentümer kann diese grundsätzlich beim zuständigen Amtsgericht beantragen, um die Aufhebung des gemeinsamen Eigentums herbeizuführen.
Für die Beteiligten ist dieser Weg jedoch häufig mit Nachteilen verbunden. Neben zusätzlichen Kosten und einem aufwendigeren Verfahren besteht das Risiko, dass bei einer Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt wird als bei einem regulär vorbereiteten Immobilienverkauf. Eine einvernehmliche Lösung sollte deshalb möglichst frühzeitig geprüft werden.
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Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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